Polizeikontrollen

Wichtige gesetzliche Neuerungen

Polizeikontrollen 2023-03-04T19:10:39+01:00

Kein Richtervorbehalt mehr: Polizeiliche Ermittlungspraxis geht zu Lasten von ADHS-Patienten

Autor: Darius Krutzek | 07. April 2021

Die ADHS-Therapie mit dem Betäubungsmittelgesetz unterstehenden Wirkstoffen ist für erwachsene Patienten seit einer gesetzlichen Neuregelung aus dem Jahr 2017 problematischer geworden. Patienten wird die Vorlage unseres Betäubungsmittelausweises empfohlen, sobald zwangsweise Blutentnahme nach § 81a StPO n.F. angedroht wird.

§ 29 Abs. 1 BtMG sieht vor, dass Personen, welche „Betäubungsmittel besitzen, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden“. Hieraus folgt eine für ADHS-Patienten problematische Polizeipraxis, im Rahmen derer Beamte insbesondere in Verkehrskontrollen nach der Annahme handeln, der mit Stimulanzien angetroffene Patient sei unrechtmäßiger Weise im Besitz von Betäubungsmitteln, oder er nehme in gefährdender Weise unter Einfluss von Betäubungsmitteln am Straßenverkehr teil. Dies erfolgt häufig all zu pauschal, da von Seite der Innenministerien mutmaßlich gewisse quantitative Zielvorgaben definiert werden. Die Polizei ist insofern motiviert, diese zu erfüllen – das heißt, eine möglichst hohe Trefferquote zu erzielen.

Gesetzliche Novellierung: Polizei darf sofort und selbstständig Blutprobe durchführen lassen

Bisher machte § 81a Abs. 2 StPO a.F. die Anordnung einer körperlichen Untersuchung sowie die Entnahme von Blutproben und die Vornahme sonstiger körperlicher Eingriffe von der Anordnung durch einen Richter abhängig (Richtervorbehalt). Dies hat sich 2017 geändert: die Polizei ist nun befugt, eine Blutprobe selbstständig und sofort durchzuführen, wenn sie den Verdacht des missbräuchlichen Anwendens oder unrechtmäßigen Mitführens von Betäubungsmitteln hat. Zu diesen zählen Methylphenidat- und Amphetamin-haltige Zubereitungen wie Medikinet (Adult), Ritalin (Adult) und Elvanse (Adult) sowie auch Medizinalcannabis.

„Verdächtige“ Erscheinung und Verhalten ausreichend

Ob eine zwangsweise Blutprobe auf dem Revier durchgeführt wird, liegt seither also allein im individuellen Ermessen der Polizeibeamten. Das Einholen eines richterlichen Beschlusses ist schlicht nicht mehr erforderlich. Da beim regelmedikamentierten Patienten von einer täglichen Einnahme ausgegangen werden muss, ist aufgrund der etwa 24 Stunden-Nachweisbarkeit im Blut – i.e. des „nachgewiesenen Konsums von Betäubungsmitteln“ – damit zu rechnen, dass auf das positive Testergebnis zunächst – entsprechend des üblichen prozessualen Ablaufs – eine Strafanzeige im Sinne von § 29 BtMG erfolgen wird. Auf diese folgen im Anschluss weitere Ermittlungen, in denen die mögliche Schuld des „Tatverdächtigen“ festgestellt werden soll.

ADHS-Patienten höherem Risiko ausgesetzt

Nicht nur aufgrund ihres symptomatisch bedingten auffälligen Verhaltens (Nervosität, Ängstlichkeit, Wortkargheit, geringer Blickkontakt), sondern insbesondere auch aufgrund charakteristischer physiologischer Auffälligkeiten, welche aus der Stimulanzieneinnahme resultieren, geraten ADHS-Patienten schnell in den Fokus der Beamten. Hierzu zählen im Besonderen geweitete Pupillen und Zittrigkeit. Die spezielle Problematik geht aus fehlenden Kenntnissen der Polizei im Umgang mit unserer Patientengruppe hervor, da entsprechende Schulungen nicht existieren.

Patienten und Ärzte können Ermittlungen vorbeugen

Gemäß § 29 Abs. 1 BtMG haben Patienten die Möglichkeit, bei Besitz von Betäubungsmitteln „[…] durch Vorlage einer schriftlichen Erlaubnis“ den rechtmäßigen Besitz und Einnahme der ärztlich verordneten Betäubungsmittel zu belegen. Damit besteht die Möglichkeit, weiteren Ermittlungen, einschließlich einer Blutentnahme vor Ort, vorzubeugen. Für Patienten gilt die Empfehlung, den ADHS-Ausweis vorzuzeigen, sobald eine zwangsweise Blutentnahme nach § 81a StPO n.F. angedroht wird.

➝ Siehe auch: Artikel „Beispielfälle“

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